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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Proflex Betonproducten B.V. 

Version Januar 2016

Artikel 1 Begriffe 

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Lieferant: Proflex Betonproducten B.V., sowie alle Sonderrechtsnachfolger oder Gesamt-rechtsnachfolger, der/die mit der Lieferung des Produkts beauftragt oder von dem dazu ein Angebot angefordert wird/werden;

Abnehmer: die natürliche oder juristische Person, die den Auftrag zur Lieferung des Produkts erteilt oder dazu ein Angebot anfordert;

Produkte: Betonprodukte, einschließlich weiterer dazugehöriger Produkte;

Vertrag: der zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer zustande gekommene Vertrag zum Kauf und Verkauf von Produkten sowie der Erbringung von Dienstleistungen.

Artikel 2 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer abgeschlossenen Verträge. Finden diese Bedingungen auf irgendeinen Vertrag Anwendung, gelten sie ebenfalls für alle anderen sich aus dem Vertrag ergebenden Verträge.

2.2 Die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder weiterer Bedingungen des Abnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen.

2.3 Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Ergänzungen dazu sind nur gültig, insoweit sie schriftlich vereinbart wurden.

2.4 Bei einer Diskrepanz zwischen dem zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer abgeschlossenen Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht der Vertrag vor.

Artikel 3 Angebot 

3.1 Das datierte Angebot ist während der darin angegebenen Frist verbindlich. Ist keine Frist angegeben, gilt das Angebot zwei Wochen.

3.2 Wird kein Auftrag erteilt, ist der Lieferant berechtigt, dem Abnehmer die mit dem Zustandebringen des Angebots verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, wenn und insoweit dies vor der Unterbreitung des Angebots schriftlich vereinbart wurde.

3.3 Jedes Angebot ist unverbindlich, sowohl hinsichtlich der Preise und Mengen als hinsichtlich der Lieferfristen. Ein Vertrag kommt erst zustande, nachdem der Lieferant den Auftrag des Abnehmers angenommen und dies dem Abnehmer schriftlich bestätigt hat.

3.4 Abmessungen, Gewichte, Mengen und andere technische Eigenschaften der Produkte, ebenso wie Zeichnungen und Skizzen seitens des Lieferanten, einschließlich Äußerungen auf der Website und in Werbe- oder Prospektmaterial werden immer ungefähr angegeben. Der Abnehmer kann aus solchen Informationen gegenüber dem Lieferanten keine Rechte herleiten.

Artikel 4 Zeichnungen und Berechnungen 

4.1 Zeichnungen, technische Beschreibungen, Entwürfe und Berechnungen, die eine Vertragspartei oder ein externer Planer in ihrem Auftrag angefertigt hat, bleiben Eigentum dieser Partei. Dem Vertragspartner ist nicht gestattet, sie Dritten mit der Absicht zu übergeben oder zu zeigen, ein vergleichbares Angebot oder einen vergleichbaren Auftrag zu erhalten, oder für sich selbst und/oder Dritte einen Vorteil zu realisieren. Wird kein Auftrag erteilt, sind diese Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nach einem dazu eingereichten schriftlichen Antrag, der spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Angebots einzureichen ist, portofrei zurückzusenden.

4.2 Unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Absatz 3 und 4 hat der Abnehmer jedoch die freie Verfügung über die in Absatz 1 bezeichneten Angaben, egal in welcher Form sie festgelegt sind, wenn er die Vergütung im Sinne von Artikel 3, Absatz 2, gezahlt hat oder – falls keine Kostenerstattung vereinbart wurde – wenn nachträglich schriftlich eine Vergütung vereinbart wird.

4.3 Angaben über Herstellungs- und/oder Konstruktionsmethoden, für die das Urheberrecht gilt, oder hinsichtlich deren ein Planer im Sinne von Absatz 1 einen Vorbehalt gemacht hat, darf der Vertragspartner nicht verwenden, kopieren, Dritten zeigen oder bekannt geben, es sei denn, dafür wurde eine schriftliche Zustimmung erteilt.

4.4 Unter Dritten wird im vorherigen Absatz nicht der Auftraggeber der Arbeit, für die das Produkt bestimmt ist, verstanden, sowie derjenige, der zur Durchführung der Arbeit die bezeichneten Angaben zu verwenden hat.

4.5 Die Vertragsparteien sind bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen in diesem Artikel berechtigt, Schadenersatz für die durch den Verstoß entstandenen Schäden zu fordern.

Artikel 5 Preis 

5.1 Preise sind ohne Umsatzsteuer und basieren auf den Steuern, Abgaben, Löhnen/Gehältern, Sozialabgaben, Material- und Rohstoffpreisen und weiteren Kosten, wie sie zum Datum des schriftlichen Angebots gelten.

5.2 Der Lieferant ist berechtigt, bis maximal sieben Kalendertage vor der Lieferung der Produkte den Preis infolge der vom Lieferanten zusätzlich zu machenden Kosten zu erhöhen, die die Folge kostensteigernder Umstände sind, die der Lieferant zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehen konnte und die der Lieferant nicht zu berücksichtigen hatte und die nicht dem Lieferanten zugerechnet werden können.

5.3 Der Lieferant informiert den Abnehmer schriftlich über die Preiserhöhung. Der Abnehmer ist dazu verpflichtet, innerhalb von drei Werktagen nach Empfang des geänderten Preises seine Zustimmung mitzuteilen. In Ermangelung einer fristgerechten Antwort gilt dies als vom Abnehmer akzeptiert. 2

5.4 Weigert sich der Abnehmer, dem geänderten Preis zuzustimmen, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne zu Schadenersatz verpflichtet zu sein.

5.5 Eine Zahlung hat vertragsgemäß nach Wahl des Lieferanten vor oder bei der Lieferung oder nach Rechnungsdatum, auf das vom Lieferanten angegebene Bankkonto in der vom Lieferanten angegebenen Währung zu erfolgen.

5.6 Der Abnehmer verzichtet bedingungslos und unwiderruflich auf das Recht, eine Forderung des Lieferanten mit einer (vermeintlichen) Schuld des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer zu verrechnen.

5.7 Der Abnehmer verzichtet bedingungslos und unwiderruflich auf das Recht, die Erfüllung irgendeiner (von) sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeit(en) auszusetzen.

Artikel 6 Vertragsabschluss 

6.1 Der Vertrag kommt zum Versanddatum der schriftlichen Bestätigung, im Sinne von Artikel 3.3, durch den Lieferanten an den Abnehmer zustande.

6.2 Der Lieferant ist nicht an Zusagen von Mitarbeitern, Vertretern, Agenten oder anderen Vermittlern gebunden und die Zusagen sind nur gültig, wenn der Lieferant sie schriftlich bestätigt hat.

6.3 Die Bestätigung seitens des Lieferanten bildet die vollständige Wiedergabe des Vertrags zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer.

6.4 Vertragliche Änderungen und Ergänzungen oder weitere Vereinbarungen gelten erst nach einer (ergänzenden) schriftlichen Bestätigung seitens des Lieferanten als vereinbart.

Artikel 7 Verpflichtungen des Abnehmers 

7.1 Der Abnehmer sorgt dafür, dass der Lieferant entsprechend dessen Anweisungen fristgerecht über die zur Herstellung des Produkts benötigten Angaben verfügen kann und er weist den Lieferanten dabei auf die Anforderungen hin, die er im Zusammenhang mit der besonderen Funktion oder der besonderen Verwendungsweise des Produkts im betreffenden Projekt an das Produkt, einschließlich der staatlichen Verordnungen besonderer Art, stellt.

7.2 Der Abnehmer ist dazu verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich auf für den Abnehmer erkennbare Fehler oder Mängel an Konstruktionen und Arbeitsweisen, Baustoffen, Materialien oder Hilfsmitteln hinzuweisen, die der Lieferant gemäß der dem Abnehmer von ihm erteilten Unterlagen beabsichtigt, zu liefern bzw. anzuwenden.

7.3 Sollten die Bestimmungen in 7.1 und 7.2 nicht beachtet werden, haftet der Lieferant gegenüber dem Abnehmer nicht für hierdurch entstehende Schäden einschließlich der hiermit eventuell verbundenen Folgeschäden.

Artikel 8 Haftung des Abnehmers 

8.1. Der Abnehmer trägt die Verantwortung für die von ihm oder in seinem Namen angefertigten Zeichnungen und Berechnungen, für die von ihm oder in seinem Namen erteilten Bestellungen und Anweisungen, sowie für die von ihm oder in seinem Namen erteilten Angaben, Zeichnungen und Berechnungen.

8.2 Der Abnehmer haftet für Schäden, die durch Baustoffe, Materialien oder Hilfsmittel verursacht werden, die von ihm oder in seinem Namen zur Verfügung gestellt oder vorgeschrieben wurden, und wobei sich herausstellt, dass sie ihrer Art nach für den Zweck, für den sie vertragsgemäß bestimmt sind, ungeeignet sind.

8.3 Nimmt der Abnehmer das Produkt an dem unter Berücksichtigung von Artikel 11 festgelegten Zeitpunkt nicht ab, haftet er für die sich daraus ergebenden unmittelbaren Schäden (einschließlich einer angemessenen Entschädigung für die Lagerung), insoweit die Nichtabnahme dem Abnehmer zugerechnet werden kann.

Artikel 9 Verpflichtungen des Lieferanten 

9.1 Der Lieferant garantiert, unter Berücksichtigung der Bestimmungen in 9.2 und 9.3, dass das Produkt für den Zweck, für den es vertragsgemäß bestimmt ist, geeignet ist und die hierfür geltenden Normen erfüllt, falls und soweit der Abnehmer (oder sein Rechtsnachfolger) die für das Produkt geltenden Nutzungsvorschriften beachtet.

9.2 Für die Zubehörteile aus Gummi des Meadowfloor gilt eine degressive Garantiefrist von 10 Jahren, beginnend ab dem Lieferdatum. Diese Garantie gilt ausschließlich für Qualitätsmängel. Die Verpflichtung für den Lieferanten verringert sich jedes Jahr um 10%.

9.3 Für den Betrieb der Kunststoff-Dichtungsventile, die ein Bestandteil des Meadowfloor sind, wird keine Garantie erteilt. Der Lieferant kann niemals zur Reparatur der Ventile und/oder zur Lieferung neuer Ventile verpflichtet werden. Auch kann er niemals für irgendwelche Schäden, die im Zusammenhang mit diesen Dichtungsventilen entstehen, haftbar gemacht werden.

9.4 Der Lieferant garantiert die Einhaltung der zum Zeitpunkt des Angebots für die Lieferung wichtigen staatlichen Verordnungen und Verfügungen. Die Folgen der Einhaltung staatlicher Verordnungen besonderer Art gehen jedoch nicht zulasten des Lieferanten, es sei denn, der Abnehmer hat ihn aufgrund von Artikel 7.1 von diesen Verordnungen unterrichtet oder es ist angemessenerweise anzunehmen, dass der Lieferant die Verordnungen hätte kennen müssen.

9.5 Erteilt ein Zulieferer des Lieferanten eine (weitergehende) Garantie auf zu verarbeitende Materialien, Zubehörteile oder Konstruktionen, als sich für den Abnehmer aus dem Vertrag ergibt, ist davon auszugehen, dass die weitergehende Garantie ebenfalls Bestandteil des Rechtsverhältnisses zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer ist.

9.6 Vorbehaltlich eines abweichenden schriftlichen Vertrags ist der Abnehmer berechtigt, vom Lieferanten nicht zu verlangen, dass er das Produkt oder dessen Zubehörteile nicht ohne schriftliche Genehmigung des Abnehmers von Dritten liefern oder herstellen lässt.

Artikel 10 Prüfung 

Unter Berücksichtigung der Vereinbarungen über die Prüfungsmethoden ist der Abnehmer berechtigt, das Produkt oder die Herstellungsweise des Produkts zu prüfen oder prüfen zu lassen, um festzustellen, ob das Produkt die Vereinbarungen erfüllt. Bei einer begründeten Beanstandung gehen die Kosten der Prüfung zulasten des Lieferanten. 3

Die Prüfung erfolgt in der Fabrik oder auf dem Gelände des Lieferanten, soweit nicht schriftlich anders vereinbart wurde.

Artikel 11 Lieferfristen 

11.1 Zur Bestimmung der Lieferfrist wird im Vertrag zur Ablieferung ein bestimmter Termin, ein bestimmter Termin mit einem bestimmten Zeitpunkt oder ein Zeitraum angegeben.

11.2 Alle seitens des Lieferanten genannten Lieferfristen sind ein Richtwert und ergeben keine Ausschlussfrist. Eine Überschreitung von Lieferfristen ergibt für den Abnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz und Kostenerstattung.

Artikel 12 Lieferung 

12.1Die Lieferung der Produkte erfolgt ab Werk (ex Works – EXW) gemäß Incoterms 2012 in den

Lagern/Lagerplätzen des Lieferanten oder in den vom Lieferanten bezeichneten Lagern/Lagerplätzen Dritter oder an jedem anderen, vom Lieferanten angegebenen Ort. Das Risiko für die Produkte geht zum Lieferzeitpunkt des Lieferanten vollständig auf den Abnehmer über.

12.2 Der Transport der Produkte erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers, vorbehaltlich eines nachdrücklich abweichenden schriftlichen Vertrags zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer.

12.3 Jede Lieferung gilt als die Erfüllung eines gesonderten Vertrags.

12.4 Ist die Lieferung in Teilen erfolgt, werden jede Fracht, sowie die damit verbundenen Kosten, einzeln in Rechnung gestellt.

Artikel 13 Mängelrügen 

13.1 Der Abnehmer ist verpflichtet, dem Lieferanten innerhalb von 24 Stunden nach der Ablieferung am vereinbarten Ort (Wochenende, Feiertage und tarifvertragliche arbeitsfreie Tage nicht mitgerechnet) die Mängel mitzuteilen, die er bei der Ablieferung ohne genauere Prüfung festgestellt hat. Die Frist beträgt jedoch zehn Tage, wenn die Art und Weise, wie die Produkte verpackt oder gestapelt sind, einer umfangreichen Überprüfung der Produkte bei Ablieferung durch den Abnehmer angemessenerweise entgegensteht. Die Folgen der Nichterfüllung durch den Abnehmer der in den vorigen Sätzen bezeichneten Verpflichtung gelten ebenfalls bei Mängeln, die der Abnehmer ohne genauere Prüfung angemessenerweise hätte feststellen können oder müssen.

13.2 Die Unterzeichnung des Frachtbriefs ohne Anmerkungen durch den Abnehmer oder seitens des Abnehmers bilden zwischen den Vertragsparteien den zwingenden Beweis einer Lieferung ohne Mängel.

13.3 Geringe Abweichungen der Größe, Farbe, Oberfläche, Struktur, eventuelle Kalkablagerungen und weitere festgestellte kleine Mängel werden (können) keinen Grund zur Beanstandung darstellen.

13.4 Bei einem Mangel hat der Abnehmer gegenüber dem Lieferanten nur Anspruch auf Reparatur oder Austausch des Produkts, je nach Wahl des Lieferanten. Folgeschäden werden ausdrücklich immer ausgeschlossen.

13.5 Eine Überschreitung der im ersten Absatz genannten Fristen führt zu einem Erlöschen von Rechten des Abnehmers.

13.6 Der Abnehmer ist nach der Feststellung von Mängeln dazu verpflichtet, die betreffenden Güter für eine Prüfung durch den Lieferanten oder einen Vertreter des Lieferanten zur Verfügung zu halten. Eine Verarbeitung der Produkte durch den Abnehmer führt – auch bei einer fristgerechten Meldung hinsichtlich des Mangels – zu einem Erlöschen von Rechten des Abnehmers.

13.7 Die Annahme der Produkte durch den Abnehmer berührt nicht die Haftung des Lieferanten für eventuelle versteckte Mängel aufgrund von Artikel 14.

13.8 Eine Rücksendung von Produkten durch den Abnehmer ist nur nach schriftlichem Einverständnis des Lieferanten möglich. Rücksendungen erfolgen jederzeit auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers. Speziell maßgefertigte Produkte im Auftrag des Abnehmers nimmt der Lieferant niemals zurück.

Artikel 14 Haftung des Lieferanten 

14.1 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 13.1, der gesetzlichen Bestimmungen und der Bestimmungen in den folgenden Absätzen und vorbehaltlich Ansprüche, die aus eventuellen anwendbaren Garantien abzuleiten sind, haftet der Lieferant nach Ablieferung nicht mehr für Mängel am Produkt.

14.2 Weist ein Produkt oder ein Zubehörteil des Produkts einen versteckten Mangel auf, der möglicherweise dem Lieferanten zuzuschreiben ist und den der Abnehmer dem Lieferanten innerhalb von sechs Wochen nach Entdeckung gemeldet hat, haftet der Lieferant gegenüber dem Abnehmer für diesen Mangel. Ein Mangel gilt als ein versteckter Mangel, wenn der Abnehmer den Mangel bei der Ablieferung nicht festgestellt hat oder er dabei angemessenerweise nicht festgestellt werden konnte. Die Klage aufgrund versteckter Mängel ist unzulässig, wenn sie nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag der Ablieferung erhoben wird. Haben die Vertragsparteien im Vertrag ein anderes Anfangsdatum dieser Frist vereinbart, ist die Klage aufgrund versteckter Mängel nach Ablauf von fünf Jahren nach dem vereinbarten Fristbeginn unzulässig. Wird eine Gewährleistungsfrist vereinbart, beginnt die fünfjährige Frist direkt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Haftet der Abnehmer jedoch gegenüber seinem Auftraggeber für versteckte Mängel länger als während dieser Frist, hat der Abnehmer das dem Lieferanten schriftlich mitgeteilt und sich der Lieferant damit schriftlich einverstanden erklärt, wird die Frist um diese längere Dauer verlängert.

14.3. Bei einem Mangel hat der Abnehmer gegenüber dem Lieferanten nur Anspruch auf Reparatur oder Austausch des Produkts, je nach Wahl des Lieferanten, wobei die Bestimmungen in Artikel 14, Absatz 6 zu beachten sind.

14.4 Die Nichteinhaltung der Verarbeitungs- und/oder Wartungsvorschriften des Lieferanten durch den Abnehmer führt zu einem Erlöschen von Rechten des Abnehmers. 4

14.5 Eine Rücksendung von Produkten durch den Abnehmer ist nur nach schriftlichem Einverständnis des Lieferanten möglich. Rücksendungen erfolgen jederzeit auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers. Speziell maßgefertigte Produkte im Auftrag des Abnehmers nimmt der Lieferant niemals zurück.

14.6 Sollte das schadenverursachende Ereignis versichert sein, beschränkt sich jegliche Haftung des Lieferanten unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 14, Absatz 3, ungeachtet der Haftungsgrundlage, auf den Betrag, den seine Versicherung zahlt (verringert um die vom Lieferanten zu zahlende Selbstbeteiligung). Zahlt die Versicherung nicht, beschränkt sich jegliche Haftung für den Lieferanten auf den Betrag (ohne Umsatzsteuer), den der Lieferant während eines dreimonatigen Zeitraums vor der Entstehung der Haftung in Rechnung gestellt und den der Abnehmer fristgerecht beglichen hat, mit einem Höchstbetrag von 2.500,00 Euro pro Ereignis oder Serie aus zusammenhängenden Ereignissen.

14.7 Die Haftung des Lieferanten für Schäden, die die Folge von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner Führungskräfte/Mitarbeiter sind, ist nicht ausgeschlossen.

Artikel 15 Haftung für Schäden durch die Lieferung 

15.1 Der Lieferant haftet für Schäden an der Arbeit des Abnehmers, insoweit die Schäden durch Ablieferung des

Produkts verursacht wurden und dem Lieferanten, einschließlich dessen Mitarbeiter, Zulieferer oder Spediteure

zuzuschreiben sind. Unter Schäden an der Arbeit versteht man nur Schäden an den insgesamt oder teilweise vom

Abnehmer für seinen Auftraggeber gebauten oder hergestellten Sachen, Schäden an auf dem Bauplatz vorhandenen

Besitztümern des Abnehmers oder des Auftraggebers des Abnehmers, sowie Schäden an auf dem Bauplatz

vorhandenen Behelfsbauten, Baustoffen und Hilfsmitteln. Jede Haftung des Lieferanten für weitere Schäden an der

Arbeit des Abnehmers durch Ablieferung des Produkts ist ausgeschlossen. Vom Lieferanten kann niemals ein

Schadensersatz verlangt werden, sofern dieser den in Rechnung gestellten Wert des Produkts übersteigt, oder, falls

und soweit der Schaden von einer Versicherung gedeckt wird, bis zu dem Betrag, der von der Versicherung

ausgezahlt wird.

15.2 Alle Folgeschäden sind immer und ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 16 Gefahrenübergang und Eigentumsübertragung / Eigentumsvorbehalt 

16.1. Der Abnehmer trägt nach der Ablieferung gemäß Artikel 12 das Risiko für das Produkt.

16.2 Unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen wird das Produkt erst Eigentum des Abnehmers, nachdem er seine sich aus der Lieferung des Produkts ergebenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

16.3 Eine Lieferung von Produkten erfolgt jeweils unter der aufschiebenden Bedingung, dass alle bestehenden und zukünftigen Forderungen des Abnehmers aufgrund der abgeschlossenen oder weiterer Verträge vollständig bezahlt sind. Der darin einbezogene Eigentumsvorbehalt gilt jedoch nicht für andere Forderungen, als für:

a. Forderungen hinsichtlich Gegenleistungen für die vom Lieferanten an den Abnehmer gelieferten oder noch zu liefernden Produkte oder durch den Lieferanten zugunsten des Abnehmers durchgeführten oder durchzuführenden Tätigkeiten, und,

b. Forderungen aufgrund der Nichterfüllung der unter a bezeichneten Vereinbarungen, einschließlich Schadenersatz und Erstattung außergerichtlicher und gerichtlicher Kosten, vertraglicher und gesetzlicher Zinsen, Geldstrafen und Zwangsgeld.

16.4 Der Abnehmer ist dazu verpflichtet, die gelieferten Produkte getrennt aufzubewahren und zu kennzeichnen, dass sie Eigentum des Lieferanten sind. Solange die aufschiebende Bedingung im Sinne von Absatz 1 nicht eingetreten ist, ist der Abnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sachen zu veräußern, die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sachen ganz oder teilweise auf einen oder mehrere Dritte zu übertragen oder ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das dazu verpflichtet, die tatsächliche Verfügungsgewalt über die gekauften Sachen ganz oder teilweise an einen oder mehrere Dritte zu übergeben, in dem Sinne, dass diese Befugnisse dem Abnehmer nur zustehen, wenn und sofern das im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit nötig, jedenfalls erwünscht ist.

16.5 Dem Lieferanten steht das Recht zu, den vorbehaltenen Eigentum und die damit verbundenen Rechte und Verpflichtungen auf einen oder mehrere Dritte zu übertragen.

16.6 Wandelt der Abnehmer eine oder mehrere der durch den Lieferanten gelieferten oder noch zu liefernden Sachen in eine neue Sache um oder lässt er sie darin umwandeln, wird bzw. ist die neue Sache durch den Lieferanten gebildet.

16.7 Von beim Abnehmer gefundenen Sachen derselben Art wie die durch den Lieferanten an den Abnehmer übergebenen Sachen wird angenommen, dass sie dem Lieferanten gehören, vorbehaltlich eines durch den Abnehmer zu erbringenden Gegenbeweises.

Artikel 17 Mehr- oder Minderleistungen 

Eine Verrechnung von Mehr- oder Minderleistungen erfolgt:

a. bei einer Vertragsänderung;

b. bei Anweisungen durch den Staat oder von Staats wegen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Verfügungen, soweit sie vor oder bei dem Zustandekommen des Vertrags nicht vorherzusehen waren;

c. bei Abweichungen der Beträge von Bedarfspositionen;

d. bei Abweichungen verrechenbarer Mengen;

e. in den Fällen, in denen die Verrechnung von Mehr- oder Minderleistungen im Vertrag vorgeschrieben ist.

Artikel 18. Zahlung 

18.1 Der Abnehmer ist verpflichtet, Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum zu bezahlen, sofern nicht anders vereinbart wurde. Hat der Abnehmer ein Produkt oder einen Teil des Produkts, unter Berücksichtigung der vertraglichen Bestimmungen, gut begründet beanstandet, ist er berechtigt, die Zahlung in Bezug auf den beanstandeten Teil aufzuschieben. 5

18.2 Bei einer Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Lieferant berechtigt, für den eventuell fälligen Betrag die gesetzlichen Handelszinsen zu berechnen, im Sinne der Artikel 6:119a und 6:120 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, zuzüglich eines Zuschlags von 2%.

18.3 Hat der Abnehmer zum Fälligkeitsdatum einer Rechnung noch nicht gezahlt, ohne sich zu Recht auf ein gesetzliches

oder vertragliches Leistungsverweigerungsrecht berufen zu haben, ist der Lieferant berechtigt:

a. die demgegenüber stehende Lieferungsverpflichtung auszusetzen, bis die Zahlung, zuzüglich der anfallenden Zinsen im Sinne von Absatz 2, geleistet wurde, oder

b. für die noch zu liefernde Sache Barzahlung oder Vorauszahlung, oder eine ausreichende Sicherheitsleistung zu fordern.

18.4 Zur Feststellung der Verpflichtungen des Abnehmers bildet die Buchführung des Lieferanten den zwingenden Beweis zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 19 Nichterfüllung durch eine Vertragspartei und Beendigung des Vertrags 

19.1 Bei der Nichterfüllung einer Verpflichtung durch eine Vertragspartei und wenn sich aus dem Vertrag ergibt, dass dies mit einer Ausschlussfrist verbunden ist, ist die säumige Vertragspartei sofort in Verzug.

19.2 In Ergänzung zu den Bestimmungen in Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches gilt, dass eine Pflichtverletzung des Lieferanten bei der Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber dem Abnehmer bei einem vom Willen des Lieferanten unabhängigen Umstand nicht dem Lieferanten zugeschrieben werden kann, wodurch die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Abnehmer ganz oder teilweise verhindert wird oder wodurch die Erfüllung der Verpflichtungen angemessenerweise nicht vom Lieferanten verlangt werden kann. Zu diesen Umständen zählen auch: eine unsachgemäße Verwendung der gelieferten Sache, was der Beurteilung durch den Lieferanten unterliegt, Streik, krankheitsbedingter Arbeitsausfall von Mitarbeitern, Transportschwierigkeiten, Brand, staatliche Maßnahmen, durch Zulieferer die Einstellung der Herstellung von oder das Vornehmen von Änderungen an den zu liefernden Sachen. Im letzten Fall ist der Lieferant zur Lieferung der geänderten Sachen berechtigt, wenn die Änderungen nach Ansicht des Lieferanten nur geringe Abweichungen der ursprünglich angebotenen Inhalte umfassen.

19.3 Bei höherer Gewalt ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen oder ganz oder teilweise aufzulösen. Bei einer Auflösung ist der Lieferant nicht zu Schadenersatz verpflichtet, auch nicht, wenn der Lieferant von der Situation der höheren Gewalt profitiert, und ist der Abnehmer dazu verpflichtet, den eventuell schon verfügbaren Teil in Empfang zu nehmen und dafür einen anteiligen Preis zu zahlen.

19.4 Der Vertragspartner ist in dringenden Fällen berechtigt, zulasten der säumigen Partei solche Maßnahmen zu ergreifen, wie er zugunsten der Vertragserfüllung nach Ermessen für nützlich hält. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die sich aus der Anwendung bezeichneter Maßnahmen ergebenden Kosten innerhalb angemessener Grenzen bleiben.

19.5 Ist eine Vertragspartei aufgrund der Bestimmungen in den vorigen Absätzen in Verzug, ist der Vertragspartner berechtigt, den Vertrag aufzulösen, unbeschadet seines Rechts auf Erfüllung und/oder Schadenersatz.

19.6 Unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen gilt eine Vertragspartei von Rechts wegen als in Verzug, wenn:

a. sie für zahlungsunfähig erklärt wird;

b. sie Zahlungsaufschub beantragt;

c. zu ihren Lasten durch einen Dritten eine rechtmäßige Pfändung vorgenommen wird, es sei denn, dies wird innerhalb eines Monats, gegebenenfalls gegen eine Sicherheitsleistung, aufgehoben;

d. sie die Geschäftstätigkeit einstellt.

19.7 Bei einem Fall wie im vorherigen Absatz ist der Vertragspartner berechtigt, in diesen Fällen den Vertrag ohne Inverzugsetzung oder Einschaltung des Gerichts mit sofortiger Wirkung schriftlich aufzulösen.

19.8 Bei einer Beitreibung durch eine Vertragspartei ist die vertragsbrüchige Partei zur Erstattung aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten verpflichtet, wobei für letztgenannte Kosten ein Mindestbetrag von 250,00 Euro fällig ist.

19.9 Die Bestimmungen in den vorherigen Absätzen beeinträchtigen nicht das Recht des Vertragspartners:

a. unmittelbar die vollständige Zahlung des Betrags zu fordern, den die vertragsbrüchige Partei aufgrund des Vertrags schuldet;

b. alle sonstigen Rechte hinsichtlich von Versäumnissen, wie an einer anderen Stelle in diesen Bedingungen oder im Vertrag festgelegt, geltend zu machen.

Artikel 20 Sonstige Bestimmungen 

20.1 Der Lieferant ist berechtigt, beim Kontrollwechsel des Abnehmers, den Vertrag ohne Berücksichtigung einer Kündigungsfrist und ohne schadensersatzpflichtig zu werden, zu kündigen. Unter dem Kontrollwechsel des Abnehmers versteht man die Übertragung der Mehrheit der Anteile am Kapital des Abnehmers.

20.2 Die Forderungen aus diesem Vertrag sind nicht auf einen Dritten übertragbar und nicht pfändbar oder abzutreten. Die Vereinbarung hat eine dingliche Wirkung.

20.3 Unbeschadet der vorgenannten Bestimmung hinsichtlich der Haftung des Lieferanten hält der Abnehmer den Lieferanten von allen Forderungen und weiteren Ansprüchen Dritter (darunter die Endabnehmer) und den daraus entstehenden Schäden infolge einer Pflichtverletzung bei der Vertragserfüllung durch den Abnehmer oder einer anderen Leistungsstörung oder einer Unterlassung durch den Abnehmer frei.

Artikel 21 Gerichtsstand 

21.1 Auf alle zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer abgeschlossenen (und nachfolgenden) Verträge und die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten findet niederländisches Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags ist ausgeschlossen. 6

21.2 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen (und nachfolgenden) Verträge und sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten entstehen, ist das zuständige Gericht im Gerichtsbezirk Zeeland-West-Brabant. Der Lieferant ist berechtigt, die Sache dem gemäß den normalen Vorschriften über die Zuständigkeit zuständigen Gericht vorzulegen.

21.3 Bestehen Unterschiede zwischen dem niederländischen Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dessen Übersetzungen in anderen Sprachen, ist vom niederländischen Text auszugehen.